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Gebührenbedarfsberechnung für Abwasserbeseitigung

Gemäß Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, wie der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Warmensteinach, Benutzungsgebühren zu erheben. Nach Artikel 8 Absatz 2 KAG sind diese Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen; das bedeutet, dass die voraussichtlichen Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben der Einrichtung nicht überschreiten, aber auch nicht dauerhaft unterschreiten dürfen. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Gebührenkalkulation in einem max. vierjährigen Rhythmus vorgeschrieben, um die Kostenentwicklung und den tatsächlichen Aufwand sachgerecht abzubilden.
Das beauftragte Kommunalbüro Hurzlmeier GmbH hat auf dieser Grundlage eine neue Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtung vorgelegt. Die Kalkulation bildet die Grundlage für den Neuerlass der Entwässerungssatzung (EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).
Die abschließend kalkulierten Gebühren betragen:
• Schmutzwassergebühr: 4,56 € je m³
• Niederschlagswassergebühr: 2,87 € je m²
• Die Grundgebühr bleibt unverändert.

Der Grund für die gestiegenen Gebühren liegt vor allem in den höheren Betriebskosten im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung (Energiekosten, Klärschlammentsorgung, Personalkosten). Es wurden aber natürlich auch umfangreiche Investitionen getätigt bzw. sind geplant, die sich auf die Gebühren über die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Verzinsung) auswirken.
Die nun endgültigen Abwassergebühren (Schmutz -und Niederschlagswassergebühren) für das Jahr 2025 werden mit den geleisteten Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld gem. den vorläufigen Gebührensätzen von 3,93 € m³ Schmutzwasser und 1,34 pro m² Niederschlagswasser (2. Änderungssatzung vom 21.10.2024 zur BGS-EWS vom 07.12.2020) Im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2025 verrechnet.